Neue Wassergefährdungsklassen

Seit 01.08.2017 gilt eine neue „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen“ (Kurz: AwSV). Sie legt die Grundlage für die verbindliche Einstufung in Wassergefährdungsklassen fest. Die bisher auf Länderebenen bestehenden Pflichten sind nun in einer einheitlichen Verordnung zusammengefasst.
Auch viele kleinere Unternehmen sind davon betroffen, wie z.B. Handwerksbetriebe, die Lacke und Lösemittel lagern, oder Logistikunternehmen mit innerbetrieblichen Tankstellen. Schon eine Ölheizung gilt als Anlage.
Grundsätzliche gilt wie bisher: Jeder wassergefährdende Stoff muss in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) eingestuft werden. Künftig gelten 4 neue Klassen statt bisher 3.
AGW: Allgemein wassergefährdende Stoffe (neue Klasse) für z.B. Gülle, Silagesickersäfte
WGK 1: schwach wassergefährdend, z.B. Essigsäure
WGK 2: statt bisher wassergefährdend künftig deutlich wassergefährdend, z.B. Heizöl
WGK 3: stark wassergefährdend, z.B. Benzin
Jeder Anlagenbetreiber ist verpflichtet alle in seinem Betrieb verwendeten Stoffe und Gemische zu bewerten, und der Einstufung vorzunehmen. Meist findet man diese Einstufung der Wassergefährdungsklasse im zum Stoff zugehörigen Sicherheitsdatenblatt, ansonsten ist eine Selbsteinstufung vorzunehmen. Hierzu nützlich ist die Datenbank des Umweltbundesamtes.
Der Betreiber muss sicherstellen, dass keine Gewässer geschädigt werden können, dass Fässer, Tanks, immer dicht sind, er muss Betriebsanweisungen sowie Instandhaltung, Notfallpläne erstellen, und die Dokumentation auf aktuellem Stand halten. (Quelle: BWR Media)