Versichert oder nicht? Drei Beispiele

Die Regelungen sind uns eigentlich einigermaßen geläufig. Erfolgt auf dem dem Weg zur Arbeit oder während der Arbeit ein Unfall genießt der Mitarbeiter Versicherungsschutz durch die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft. Doch es gibt Ausnahmen.

Der Spaziergang während der Mittagspause

Dieser stellt keine betriebsdienstliche Tätigkeit dar, somit wird keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Wenn der Unfall also in der Pause erfolgt, ist die Pause eigenwirtschaftliche Verrichtung

Der Tankvorgang auf dem Weg von der Arbeitsstätte

Das Betanken des eignen Fahrzeuges auf dem Weg von oder zur Arbeit stellt eine „typische Vorbereitungshandlung“ dar. Verletzt sich der Mitarbeiter in der Tankstelle weil er ausrutscht, tritt muss die Krankenkasse einspringen.

Telefonieren auf dem Heimweg

Ständig das Smartphone am Ohr oder den Blick auf WhatsApp und Co auf dem Heimweg, welche Neuigkeiten haben wir wohl wieder verpasst? Und schon passiert es. Eine Unachtsamkeit reich aus, der Unfall lässt sich nicht vermeiden. Ein Telefonat ist eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter den Versicherungsschutz fällt.

Ein paar Infos zum Schluss

Welches Verkehrsmittel auf dem Weg zur Arbeit genutzt wird, spielt keine Rolle.

Vom direktem Weg kann abgewichen werden, wenn es zur Unterbringung der Kinder in der Kita, Schule dient.

Der Versicherungsschutz beginnt und Endet an der äußeren Haustüre (auch bei Mehrfamilienhäusern).

Bei Umleitungen auf der Strecke gilt ebenso der Versicherungsschutz.

Für Einkäufe oder Erledigungen auf dem Weg besteht kein Schutz durch die Unfallkasse.

Durch die Einnahme von Alkohol, wie z.B. dem Feierabenddrink erlischt der Versicherungsschutz durch die Unfallversicherungsträger.

Quelle: Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz aktuell (www.safetyexperts.de)